2. Tagesordnung

Es obliegt dem Vorsitzenden, die Tagesordnung aufzustellen (Entscheidung über den Inhalt) und diese festzusetzen (formale Zuordnungen, z. B. Reihenfolge). Er ist jedoch verpflichtet, bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu nehmen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (z. B. Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 17 a Abs. 4 Satz 2 GemO, oder wenn er hierzu aufgrund eines Antrags z. B. einer Fraktion verpflichtet ist). Mit den Beigeordneten muss sich der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung ins Benehmen setzen; der Ortsbürgermeister muss die Tagesordnung für Ortsgemeinderatssitzungen außerdem mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde abstimmen (§ 69 Abs. 1 Satz 3 GemO; § 1 Abs. 1 Satz 2 MGeschO). „Ins Benehmen setzen“ und „abstimmen“ bedeuten Kontaktaufnahme mit dem Ziel, die Angelegenheit zu erörtern. Dies kann im Rahmen einer Besprechung (z. B. in den regelmäßig stattfindenden Beigeordnetenbesprechungen [§ 50 Abs. 7 GemO]), schriftlich, telefonisch oder in sonst geeigneter Form erfolgen. Der Bürgermeister muss sich mit den Beigeordneten auch ins Benehmen setzen hinsichtlich der Vorbereitung der Beschlüsse (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO); dabei geht es darum, die einzelnen Tagesordnungspunkte inhaltlich vorzubereiten. Solche Beteiligungsnotwendigkeiten schränken den Bürgermeister allerdings in seiner letzten Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Festlegung der Tagesordnung rechtlich nicht ein.

Die Einladung zur Sitzung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Hiermit soll den Ratsmitgliedern ermöglicht werden, sich entsprechend auf die Sitzung vorzubereiten. Ist ein Beratungsgegenstand nicht in der Tagesordnung aufgeführt, darf über diesen weder beraten noch ein Beschluss gefasst werden. Insoweit wäre die Tagesordnung ggf. zu ergänzen (siehe Nr. 5).

Die Tagesordnung ist zudem öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind auch die Tagesordnungspunkte, die einer nicht öffentlichen Beratung bedürfen, aufzuführen. Beratungsgegenstände nicht öffentlicher Tagesordnungspunkte sind allgemein zu bezeichnen, z. B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen (VV Nr. 4 zu § 34 GemO).

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