3. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 GemO). Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Fall, dass bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass eine Bekanntgabe nicht infrage kommt, sollte dies von der Vertretungskörperschaft ausdrücklich festgestellt werden. Eine verspätete Bekanntgabe könnte die zur Einreichung eines beschlussabwehrenden Bürgerbegehrens gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemO einzuhaltende Viermonatsfrist hemmen.

Für die Bekanntgabe stehen mehrere Möglichkeiten zur Auswahl:

⇒ In der laufenden Sitzung in einem dem nicht öffentlichen Sitzungsteil angehängten öffentlichen Teil mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: „Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse“; bei diesem Tagesordnungspunkt bedarf es keiner Beschlussfähigkeit.

⇒ Nach der Sitzung zusammen mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 41 Abs. 5 GemO; die Bekanntgabe steht neben der in § 41 Abs. 5 GemO vorgegebenen Pflicht der Gemeindeverwaltung, die Einwohner über die Ergebnisse der Ratssitzung in geeigneter Form zu unterrichten.

⇒ Nach der Sitzung in einer eigens dazu aufbereiteten Bekanntgabe im Internet, im amtlichen Bekanntmachungsorgan oder einem anderen Printmedium.

⇒ In der nächsten Gemeinderatssitzung, sofern diese in allernächster Zeit stattfindet („unverzügliche Bekanntgabe).

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