4. Einladungsfrist

Zwischen dem Zugang der Einladung[1] (beurteilt sich nach § 130 BGB) bei den Sitzungsteilnehmern und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 GemO, § 2 Abs. 2 Satz 1 MGeschO). Der Tag des Zugangs der Sitzungseinladung und der Tag der Sitzung werden dabei nicht mitgezählt. Sonn- und Feiertage zählen als Kalendertage allerdings mit. Durch die Geschäftsordnung kann diese gesetzliche Mindesteinladungsfrist nicht verlängert werden. Für die Verlängerung der gesetzlichen Mindesteinladungsfrist sieht nur § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LKO[2] eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in der Hauptsatzung zugunsten des Kreistages vor.

Beispiel:

Beispielgrafik Einladungsfrist

 

Davon gibt es eine wichtige Ausnahme:
Kann eine Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden (Dringlichkeit), so kann die Einladung mit verkürzter Frist erfolgen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 GemO, § 2 Abs. 2 Satz 2 MGeschO). In der Einladung muss aber auf die Verkürzung der Frist ausdrücklich hingewiesen werden. Die Mindesteinladungsfrist zwischen Einladungszugang und Sitzungstag beträgt in diesem Fall einen vollen Kalendertag (24 Std.), wobei bis zu der Sitzung die öffentliche Bekanntmachung vollzogen sein muss.[3] Der Gemeinderat hat in der Sitzung durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung ausdrücklich festzustellen, dass Dringlichkeit gegeben ist (§ 34 Abs. 3 Satz 3 GemO, § 2 Abs. 2 Satz 4 MGeschO). Stellt er dies nicht fest, kann der Punkt nicht behandelt werden. Im Rahmen einer Dringlichkeitssitzung dürfen sodann nur die dringlichen Gegenstände auf die Tagesordnung genommen werden und keine weiteren, die theoretisch bei dieser Sitzung hätten mitbehandelt werden können.


[1]     Schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail)

[2]     Dies ist eine gesetzliche Grundlage, die zu einem Eingriff in die Kompetenzen des Landrats im Zusammenhang mit der Sitzungseinladung berechtigt. Eine solche gesetzliche Grundlage ist in der GemO nicht vorhanden. Die Bestimmung einer längeren Einladungsfrist hat ggf. in der Hauptsatzung des Landkreises zu erfolgen.

[3]     Siehe unter II. 4.

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