1. Landeswaldgesetz, Gemeinschaftsforstamt

Maßgebliche Rechtsvorschriften sind das Landeswaldgesetz (LWaldG) und die Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO).

Prägendes Element der forstlichen Organisation in Rheinland-Pfalz ist seit dem Jahr 1971 das Gemeinschaftsforstamt. Dabei bezieht sich der Begriff „Gemeinschaft“ gleichermaßen auf die Aufgaben (hoheitlich, betrieblich, leistungsgewährend) wie auf die Waldbesitzarten (Staats-, Körperschafts-, Privatwald). Nach dem LWaldG kann es sich sowohl um ein staatliches als auch um ein kommunales Gemeinschaftsforstamt handeln. Kommunale Gemeinschaftsforstämter wurden allerdings bislang nicht gebildet.

Die derzeit 44 staatlichen Forstämter sind untere Forstbehörden. Die Zentralstelle der Forstverwaltung ist obere Forst- und Jagdbehörde, das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität ist oberste Forst- und Jagdbehörde. Der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz, ein seit 1. Januar 2005 bestehender Landesbetrieb nach § 26 LHO, ist keine gesonderte Einrichtung mit eigener Geschäftsführung, sondern in den vorhandenen Verwaltungsaufbau integriert.

Weit überwiegend haben die Gemeinden und Städte im Laufe der Jahrzehnte gute Erfahrungen mit der Betreuung ihres Waldeigentums durch das staatliche Forstpersonal gemacht. Allerdings nahm sukzessive auch das Bewusstsein ab, dass die Kommune eine umfassende Eigentümerverantwortung trägt, die Gemeindewaldbewirtschaftung eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe darstellt und Landesforsten als fachkundiger Dienstleister (lediglich) die festgelegten Wirtschaftsziele umsetzt.

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