7. Kosten des Revierdienstes

Das Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten wird in § 28 Abs. 2 und 3 LWaldG sowie in §§ 8 bis 10 LWaldGDVO geregelt. Zum 1. Januar 2021 erfolgte eine Neuregelung.

Das Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten im Körperschaftswald basiert auf einer Differenzierung zwischen forstbetrieblichen und sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst im Verhältnis von 60 % zu 40 %. Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land für die Erfüllung der forstbetrieblichen Aufgaben 60 % der Personalausgaben. Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % der Personalausgaben an die Anstellungskörperschaften.

Bei staatlichem Revierdienst sieht das Abrechnungsmodell eine Umlage auf Forstamtsebene vor. Dies hat die Konsequenz, dass sich in Abhängigkeit vom Personaleinsatz in den einzelnen Forstämtern unterschiedliche Revierdienstkosten ergeben.

Die Kosten der Revierleitervertretung werden landesweit als durchschnittlicher Vertretungssatz berechnet. Unter Anwendung der 60 %- zu 40 %-Regelung ist der Vertretungssatz bei staatlichem Revierdienst zusätzlich zu zahlen, bei körperschaftlichem Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.

Körperschaftliche Forstbetriebe, deren mittelfristige Betriebsplanung (Forsteinrichtung) einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist, erstatten beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze. Gleiches gilt für Körperschaften mit einem Waldbesitz von weniger als 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

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