3. Waldbegriff

Voraussetzungen für die Waldeigenschaft sind gemäß § 3 Abs. 1 LWaldG eine Bestockung mit Waldgehölzen, also Waldbäumen und Waldsträuchern, sowie eine gewisse Flächenausdehnung. Die Bestockung muss auf einer zusammenhängenden Grundfläche vorhanden sein, die eine Mindestgröße von 0,2 Hektar und eine Mindestbreite von 10 Metern aufweist.

§ 3 Abs. 4 LWaldG behandelt Flächen, die, auch soweit sie mit Waldgehölzen bestockt sind, nicht Wald im Sinne des Gesetzes sind. Dies gilt für Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen in der Feldflur oder in bebautem Gebiet. Die Lage „in der Feldflur“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine isolierte Lage in der Feldflur ohne Anschluss an Wald handelt. In der Konsequenz entfällt die Genehmigungspflicht für Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen durch die untere Forstbehörde. Eine Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde auf Grund der Eingriffsregelung ist in der Regel erforderlich.

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die im Wald liegen oder – bei Lage in der Feldflur – räumlichen Anschluss an Wald besitzen (z.B. in Form eines Waldweges im Sinne von § 3 Abs. 2 LWaldG), gelten hingegen als Wald im Sinne des Gesetzes.

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