5. Forstreviere

Der Revierdienst findet nach § 9 Abs. 1 LWaldG in Forstrevieren statt, Körperschaftswald muss einem Forstrevier zugeordnet sein. Die Waldbesitzenden haben für die Durchführung des Revierdienstes zu sorgen. Der Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug, sonstige forstliche Aufgaben sowie die Aufgaben des Forstamtes, soweit sie den Forstrevieren zur Wahrnehmung zugewiesen sind. In Forstrevieren mit staatlichen Bediensteten können diesen nach § 9 Abs. 3 LWaldG neben dem Revierdienst sonstige berufsbezogene Tätigkeiten nur in geringem Umfang zur Wahrnehmung zugewiesen werden.

Die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG alleinige Aufgabe der Waldbesitzenden. Das LWaldG kennt keine hektarbezogene Höchst- oder Mindestgröße von Forstrevieren. Sie dürfen nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und ein Bediensteter mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann.

§ 4 LWaldGDVO regelt die Grundsätze und das Verfahren der Revierbildung. Die Größe und die Arbeitsbelastung eines Forstreviers werden u.a. von der Anzahl der Waldbesitzenden, der reduzierten Holzbodenfläche, dem Hiebssatz, der Struktur der Bestände und der Arrondierung bestimmt. Die Revierbildung erfolgt auf Anregung mindestens eines Waldbesitzenden. Wer eine Neuabgrenzung anstrebt, hat gemäß § 4 Abs. 3 LWaldGDVO die übrigen hiervon betroffenen Waldbesitzenden über diese Absicht zu informieren und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet in letzter Konsequenz die obere Forstbehörde.

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