10. Zielsetzung für den Körperschaftswald

Der Körperschaftswald ist nach § 26 Abs. 1 LWaldG dem Gemeinwohl verpflichtet. Der Gemeindewald hat den Interessen der Gemeinde und der örtlichen Bevölkerung zu dienen. Er soll als wertvoller Bestandteil des Gemeindevermögens erhalten werden.

Zu einer maßgeblichen Zielsetzung im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben hat sich in den letzten Jahren die Nutzung des Gemeindewaldes als Standort für Windenergieanlagen entwickelt. Dem Ziel, die Anlagen an den windhöffigsten Standorten zu konzentrieren, dienen interkommunale Windparks sowie Solidarpakte. Das Instrument des Solidarpakts ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gemeinden einen Teil ihrer Einnahmen aus der Windenergienutzung in einen gemeinsamen Fonds einzahlen, der wiederum an alle beteiligten Gemeinden verteilt wird. Auch Gemeinden, die über keine oder nur bedingt geeignete Standorte verfügen oder auf den Bau von Anlagen verzichten, profitieren auf diesem Wege. Landesforsten beteiligt sich mit geeigneten Standorten im Staatswald an kommunalen Solidarpakten.

Nach § 26 Abs. 3 LWaldG bestimmen die Waldbesitzenden im Körperschaftswald die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität im Rahmen der Gesetze selbst. Die Festlegung der Bewirtschaftungsintensität stellt eine Vorgabe der kommunalen Waldbesitzenden für die Betriebsplanung gemäß § 7 LWaldG dar. Im Rahmen der Betriebspläne und Betriebsgutachten wird insoweit zwischen „Wirtschaftswald“ und „sonstigem Wald“ unterschieden.

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