12. Wirtschaftsplan für den Körperschaftswald

Das Forstamt stellt gemäß § 29 LWaldG den Wirtschaftsplan nach den Zielsetzungen, Bedürfnissen und Wünschen im Rahmen des Betriebsplans der Körperschaft auf. Die Vorstellungen der Körperschaft finden als Vorgaben für die Wirtschaftsplanung dort ihre Grenzen, wo die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Grundpflichten der Waldbesitzenden, nicht mehr gewährleistet ist.

Der Wirtschaftsplan stellt eine betriebsbezogene Planung dar, die alle im kommenden Wirtschaftsjahr durchzuführenden forstbetrieblichen Maßnahmen festlegt. Die Zuständigkeit für die Aufstellung liegt als Offizialaufgabe beim Forstamt.

Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist Aufgabe der Körperschaft. Rechtliche Wirksamkeit erlangt der Wirtschaftsplan durch den zustimmenden Beschluss des Gemeinde-/Stadtrats. Abweichungen vom beschlossenen Wirtschaftsplan, die insbesondere infolge von Naturereignissen erforderlich werden können, sind gemäß § 29 Satz 4 LWaldG nur im Einvernehmen mit der Körperschaft zulässig.

Die Körperschaft beschließt gemäß § 29 Satz 2 LWaldG über den Wirtschaftsplan als Bestandteil ihres doppischen Haushaltsplans. § 95 Abs. 5 Satz 2 GemO enthält die Ermächtigung, Haushaltssatzungen für zwei Haushaltsjahre (Doppelhaushalt) aufzustellen. Allerdings müssen die Festsetzungen für die einzelnen Haushaltsjahre jeweils getrennt voneinander erfolgen. Im Falle eines Doppelhaushalts sieht § 29 Satz 3 LWaldG vor, dass in den Haushaltsplan des zweiten Haushaltsjahres die summarischen Ansätze des Wirtschaftsplans des ersten Haushaltsjahres eingestellt werden.

Spätestens seit dem Haushaltsjahr 2009 führen alle Gemeinden und Gemeindeverbände in Rheinland-Pfalz ihre Bücher nach den Regeln der kommunalen Doppik. Die Bewertung des kommunalen Waldvermögens zu Bilanzierungszwecken ist dabei von besonderer Bedeutung, da der Wald die Vermögenslage gerade kleinerer Gemeinden im ländlichen Raum maßgeblich prägt.

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