4. Örtlichkeitsprinzip

Neben den in § 85 Abs. 1 GemO genannten drei Kriterien zur Beschränkung kommunaler wirtschaftlicher Unternehmen gilt  in Rheinland-Pfalz als vierte Einschränkung das Örtlichkeitsprinzip (§ 85 Abs. 2 GemO).

Ausnahmen vom Örtlichkeitsprinzip wurden schon früher zugelassen, wenn zum einen die betroffene Gemeinde mit der wirtschaftlichen Betätigung einer anderen Gemeinde in ihrem Gebiet einverstanden ist oder wenn die Gemeinden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, zusammen mit anderen Rechtssubjekten im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wahrnehmen wollen. Das Örtlichkeitsprinzip solle nämlich nicht bedeuten, dass gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen in jedem Fall ihre Tätigkeit mit dem Erreichen der Gemarkungsgrenzen einstellen müssen. Nach dem Vorbild anderer Länder hat das Land Rheinland-Pfalz 2009 den veränderten Bedingungen für die Kommunalwirtschaft in Wettbewerbsmärkten durch ausdrückliche Ausdehnung des kommunalen unternehmerischen Aktionsradius im Wege einer Lockerung des Territorialprinzips Rechnung getragen. So ist jetzt nach § 85 Abs. 2 GemO die Betätigung eines wirtschaftlichen Unternehmens außerhalb des Gemeindegebiets zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 GemO (Schrankentrias) vorliegen und die berechtigten Interessen aller hiervon unmittelbar betroffenen Gemeinden gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas gelten nur Interessen als berechtigt, die nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Für die Beteiligung an Anlagen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten verschärfte Bedingungen, auch besteht eine Pflicht zur Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 85 Abs. 2 a GemO).

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