2. Organisationsformen des Privatrechts

Als privatrechtliche Formen kommen grundsätzlich alle Rechtsformen der Zusammen-schlüsse von Personen und Vermögen in Betracht, die das Zivilrecht vorsieht. Allerdings ist dabei § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GemO zu beachten, wonach eine Form gewählt werden muss, die die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Damit scheiden die Rechtsformen aus, bei denen die Gesellschafter für die Verbindlichkeit des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haften. Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer BGB-Gesellschaft (GbR) und nicht persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) werden. Sie hat aber die Befugnis, sich an einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), mit Aktien an einer KGaA und als Kommanditist an einer KG zu beteiligen. Bei der Aktiengesellschaft ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsform nach § 87 Abs. 2 GemO gegenüber anderen Rechtsformen nachrangig ist.

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