2. Leistungsfähigkeitsbezug (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 GemO)

Die Gemeindeordnung fordert als zweite Voraussetzung der Schrankentrias, dass die wirtschaftliche Betätigung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht. Durch diese Anforderungen sollen die Gemeinden von wirtschaftlichen Aktivitäten abgehalten werden, die ihre Verwaltungs- und/oder Finanzkraft übersteigen, d. h. ihre personellen, sachlichen und finanziellen Kräfte überfordern. Dieses Kriterium ist als nachdrücklicher Appell an den Gemeinderat bzw. Stadtrat zu verstehen, vorgesehene wirtschaftliche Betätigungen unter diesem Gesichtspunkt einer gezielten und gesonderten Prüfung zu unterziehen. Dabei müssen auch greifbare Zukunftsaussichten im Sinne einer Prognose von der Kommune mitberücksichtigt werden. Die Prüfung der langfristigen Fähigkeit der Gemeinde zur Unterhaltung der beabsichtigten Einrichtung unter Minimierung der Folgekosten ist ebenfalls durchzuführen. Der Gemeinde steht auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Die Prüfung des voraussichtlichen Bedarfs soll gewährleisten, dass Umfang und Ausmaß des wirtschaftlichen Unternehmens dem gegenwärtigen und zu erwartenden künftigen Bedarf entsprechen. Unzulässige dauerhafte Überdimensionierungen sollen damit vermieden und Beeinträchtigungen der Wirtschaftlichkeit durch damit verbundene Investitions- und Finanzierungslasten sowie ein eventueller Zuschussbedarf aus dem kommunalen Haushalt verhindert werden.

Für die wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Energieversorgung gemäß den Kriterien der Energiewende gilt nunmehr lediglich, dass das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen muss (§ 85 Abs. 1 Satz 2 GemO).

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