1. Rechtsschutz der Gemeinde

Aus dem Örtlichkeitsprinzip (vgl. vorstehend II. 4.) und dem Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens ergibt sich, dass kein kommunalwirtschaftliches Tätigwerden auf fremdem Territorium gegen den Willen der betroffenen Drittgemeinde erfolgen darf. Geschieht dies trotzdem, kann die betroffene Gemeinde sich hiergegen zur Wehr setzen. Der Gemeinde steht ein Abwehrrecht zu, das sie im Verwaltungsrechtsweg verfolgen kann, § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4, 169 Abs. 2, 170 VwGO), Unterart Unterlassungsklage. Sie dient der Verhinderung spezifischer Wirkungen rechtswidriger Eingriffe.

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