3. Eingeschränkt gestattete (wirtschaftliche) Unternehmen (§ 85 Abs. 1 und 2 GemO)

Alle nicht von den ausdrücklichen Gestattungstatbeständen der Gemeindeordnung erfassten wirtschaftlichen Unternehmen der Kommunen unterliegen den aus den Gründen einer Beschränkung kommunaler wirtschaftlicher Betätigung im Interesse privater Anbieter oder zum Schutz der Kommunen vor zu großen wirtschaftlichen Risiken erlassenen restriktiven Regelungen. Wegen der Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens enthält § 85 Abs. 1 GemO keine definitorische Festlegung des Begriffs „Wirtschaftliches Unternehmen“, geht aber von einem weiten Verständnis dieses Begriffs aus. Bereits die Deutsche Gemeindeordnung hatte sich einer Definition des wirtschaftlichen Unternehmens enthalten, deshalb wurde versucht, in der vorläufigen Ausführungsanweisung zu § 67 DGO eine gewisse Hilfe zur Verfügung zu stellen. Nach der dortigen Erläuterung waren wirtschaftliche Unternehmen „Einrichtungen und Anlagen, die auch von Privatunternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden könnten“. Zurückgegriffen werden kann auch auf den Begriff der Volks- und Betriebswirtschaftslehre. Danach sind wirtschaftliche Unternehmen rechtlich selbstständige oder unselbstständige Zusammenfassungen persönlicher und sächlicher Mittel in der Hand von Rechtsträgern zum Zweck der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, d. h. zum Zwecke des Handelns mit dem Ziel der Produktion und des Umsatzes von Gütern und Dienstleistungen mit der regelmäßigen Absicht der Gewinnerzielung. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dabei kein zwingend zu erfüllendes Begriffsmerkmal für ein wirtschaftliches Unternehmen, sondern lediglich ein Indiz dafür. Die Ausfüllung des Begriffs muss praktischen Bedürfnissen und fortschreitenden Entwicklungen gegenüber offen sein.

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