2. Ausdrücklich gestattete Unternehmen (§ 85 Abs. 4 GemO)

Der Gemeindeordnung ist in § 85 Abs. 4 ein ausdrücklicher Gestattungstatbestand für die durch die dort enthaltene Negativklausel erfassten Unternehmen bzw. kommunalen Tätigkeitsfelder zu entnehmen. Diese Betätigungen werden als „nichtwirtschaftlich“ fingiert und von den einschränkenden Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts ausgenommen, bei diesen wirtschaftlichen Unternehmen liegt damit keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne der Gemeindeordnung vor.

Damit sind die fiktiv „nichtwirtschaftlichen“ Unternehmen freigestellt von den in § 85 Abs. 1 bis 3 GemO für wirtschaftliche Unternehmen festgelegten einschränkenden (Abs. 1 und 2) und verpflichtenden (Abs. 3) Voraussetzungen. Diese Freistellung gilt für die von der Negativklausel erfassten Unternehmen umfassend. Dabei ist es gleich, ob es sich um pflichtige oder freiwillige Aufgabenerfüllung handelt. Die nichtwirtschaftlichen Einrichtungen haben allerdings das in § 85 Abs. 4 Satz 2 GemO enthaltene Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten sowie nach Auffassung der Kommunalaufsichtsbehörden auch das Örtlichkeitsprinzip (vgl. § 85 Abs. 2 GemO).

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