1. Grundsätzliche Festlegungen

Jagdbezirke entstehen kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu ihrer Entstehung bedarf es grundsätzlich keines besonderen Verwaltungsaktes. Ebenso erlöschen Jagdbezirke von selbst, sobald ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

Ein Eigenjagdbezirk liegt nach § 9 Abs. 1 LJG vor, wenn die zusammenhängenden Grundflächen ein und derselben Person oder Personengemeinschaft eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche von mindestens 75 Hektar einnehmen.

Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden gemäß § 10 Abs. 1 LJG alle Grundflächen innerhalb einer politischen Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen.

Sinkt die Größe eines Eigenjagdbezirks, z. B. durch Teilveräußerung, unter die gesetzliche Mindestgröße, so hört er kraft Gesetzes auf zu bestehen. Sinkt ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter die gesetzliche Mindestgröße, z. B. durch Entstehen eines Eigenjagdbezirks, geht der gemeinschaftliche Jagdbezirk unter. Auf laufende Pachtverträge hat dies allerdings keinen Einfluss, die Wirkungen sind bis zum Pachtende aufgeschoben.

Gesetzliche Voraussetzungen für das Entstehen von Jagdbezirken sind demgemäß entweder der eigentumsrechtliche (§ 9 LJG) oder gemeindegebietsbezogene (§ 10 LJG) Zusammenhang von Flächen bestimmter Mindestgröße. Weitere Anforderungen an Jagdbezirke, insbesondere Qualitätserfordernisse, kennt das Jagdrecht grundsätzlich nicht. Im Einzelfall entstehen auf diese Weise Jagdbezirke, die nach Gestalt und Beschaffenheit für eine ordnungsgemäße Jagdausübung ungeeignet sind. § 7 LJG bietet in derartigen Fällen die rechtliche Handhabe zur behördlichen Gestaltung der Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen.

Die Abrundung der Jagdbezirke gemäß § 7 LJG ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie muss aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sein. Reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, auch schwierige Grenzverhältnisse allein, rechtfertigen keine Abrundung. Sachfremde Erwägungen, z. B. politischer oder ökonomischer Art, sind in jedem Fall unbeachtlich. Die Angliederung von Grundflächen zur Erreichung der vorgeschriebenen Mindestgröße eines Jagdbezirks ist nicht zulässig, d. h. nur ein bereits bestehender Jagdbezirk kann abgerundet werden.

Die untere Jagdbehörde wird hinsichtlich der Gestaltung der Jagdbezirke von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten tätig. Die behördliche Abrundungsverfügung erfolgt durch Verwaltungsakt. Abrundungen bleiben grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung bestehen, es handelt sich demgemäß um eine dauerhafte Neuordnung der jagdlichen Grenzen.

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