5. Befriedete Bezirke nach § 6a BJagdG

§ 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren bei der unteren Jagdbehörde ihre Flächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, herrscht auf diesen Flächen Jagdruhe. Die berührten Grundeigentümer gehören in der Folge der Jagdgenossenschaft nicht mehr an.

§ 6a BJagdG ist am 6. Dezember 2013 in Kraft getreten und findet in Rheinland-Pfalz unmittelbar Anwendung. Die Gesetzesänderung diente der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 in nationales Recht. Der Europäische Gerichtshof sieht die mit der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verbundene Verpflichtung des einzelnen Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden, als Verletzung von Art. 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention an.

§ 6a BJagdG weist folgende Eckpunkte auf:

  • Die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen steht natürlichen Personen, die als Jagdgenossen oder als Angliederungsgenossen berührt sind, offen. Juristische Personen sowie Eigenjagdbesitzer werden nicht einbezogen.
  • Die Befriedung aus ethischen Gründen ist in jedem Einzelfall über ein Antragsverfahren bei der unteren Jagdbehörde zu beantragen. Die ethischen Motive sind glaubhaft zu machen, auch durch eidesstattliche Versicherung.
  • Die untere Jagdbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung aller Beteiligten sowie unter Abwägung der Belange des Antragstellers mit den einschlägigen Gemeinwohlbelangen sowie den schützenswerten Interessen betroffener Dritter.
  • Die Befriedung aus ethischen Gründen wird zum Ende des Jagdpachtvertrags wirksam. Die untere Jagdbehörde kann unter bestimmten Bedingungen ein früheres Wirksamwerden bestimmen.
  • Die erteilte Befriedung aus ethischen Gründen erlischt beim Übergang des Eigentums. Durch die untere Jagdbehörde ist nachträglich auch ein Widerruf der Befriedung möglich.
  • Die untere Jagdbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen.
  • Der Grundeigentümer, der ethische Gründe geltend gemacht hat, verliert für seine befriedeten Grundflächen den Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. Zur Haftung für Wildschäden im gemeinschaftlichen Jagdbezirk wird er unter bestimmten Voraussetzungen flächenanteilig herangezogen.

Der Bundesgesetzgeber handhabt die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen demgemäß restriktiv. Wohl auch vor diesem Hintergrund sind die Befürchtungen, dass es zu einem „Flickenteppich“ hinsichtlich der Bejagbarkeit von Grundstücken mit weitreichenden Folgen kommen könnte, zumindest in Rheinland-Pfalz nicht eingetreten.

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