1. Rechtscharakter

Kraft Gesetzes, d. h. unabhängig vom individuellen Willen, gehören die Eigentümer bejagbarer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft an und werden als Jagdgenossen bezeichnet. Eines formalen Eintrittsaktes bedarf es nicht, ein Austritt ist nicht zulässig. Durchgängiger Tenor der nationalen Rechtsprechung ist, dass diese Pflichtmitgliedschaft kleinerer Grundstückseigentümer in der Jagdgenossenschaft nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die flächendeckende Bejagung sei durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und berücksichtige auch den Schutz der Rechtsgüter aller anderen Jagdgenossen.

§ 6a BJagdG lässt die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft grundsätzlich unberührt. Grundeigentümern, welche die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen, wird aber die Möglichkeit eröffnet, ihre Grundflächen über ein Antragsverfahren zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. In der Konsequenz scheiden diese Grundeigentümer aus der Jagdgenossenschaft aus, ihre Grundflächen bleiben jedoch Bestandteile des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

Für die Rechtsnatur der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LJG) spricht ihre Entstehung kraft Gesetzes, die grundsätzliche Pflichtmitgliedschaft, die Wahrnehmung bestimmter öffentlich-rechtlicher Aufgaben sowie die Staatsaufsicht. Die Jagdgenossenschaft ist rechtsfähig und damit Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbstständig. Die Staatsaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht, die sich darauf beschränkt, dass die Jagdgenossenschaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und dass sich ihre Tätigkeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften vollzieht. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß.

Die Jagdgenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts von den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Landesdatenschutzgesetzes betroffen. Zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben zählt insbesondere die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft die Wahrnehmung des Jagdrechts zu. Ihre Hauptaufgabe ist es, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, seine Nutzung sicherzustellen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen entstehenden Wildschadens zu sorgen. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch des einzelnen Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft.

Die Jagdgenossenschaft regelt im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts ihre Angelegenheiten durch Erlass einer Satzung. § 11 Abs. 2 Satz 5 LJG schreibt die Pflicht zum Erlass einer Satzung vor. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird die Mustersatzung der obersten Jagdbehörde übernommen, ist statt der Genehmigung lediglich die Anzeige erforderlich.

Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft ergehen als Hoheitsakte, die gemäß § 11 Abs. 6 LJG nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den einzelnen Jagdgenossen sind öffentlich-rechtlicher Natur.

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