2. Hegegemeinschaften

Innerhalb jedes Bewirtschaftungsbezirks bilden gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch die räumliche Bindung an Bewirtschaftungsbezirke legt der Gesetzgeber fest, dass Hegegemeinschaften nur für Rot-, Dam- und Muffelwild gebildet werden.

Die Pflichtmitgliedschaft in der Hegegemeinschaft bedingt, vergleichbar der Jagdgenossenschaft, die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht durch die zuständige Jagdbehörde. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts regelt die Hegegemeinschaft ihre Angelegenheiten durch Erlass einer Satzung. Die oberste Jagdbehörde hat eine Mustersatzung veröffentlicht. Organe der Hegegemeinschaft sind die Versammlung und der Vorstand.

Die Hegegemeinschaften dienen nach § 13 Abs. 4 LJG und § 15 Abs. 1 LJVO der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten mit großräumiger Lebensweise nach einheitlichen Grundsätzen. Die Hegegemeinschaften besitzen gemäß § 31 Abs. 3 LJG Kompetenzen bei der Abschussregelung für Rot-, Dam- und Muffelwild. § 15 Abs. 2 Satz 3 LJVO stellt allerdings klar, dass Beschlüsse und Maßnahmen der Hegegemeinschaften, die insbesondere die Abschussgestaltung behindern, rechtlich nicht zulässig sind.

Die Bildung und Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt nach den Vorgaben von § 14 LJVO. Zuständig ist die obere Jagdbehörde, die nach Anhörung der unteren Jagdbehörden entscheidet. Die Pflichtmitgliedschaft der Jagdausübungsberechtigten setzt eine jagdbezirksweise Zuordnung voraus.

Die berührten Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer wirken gemäß § 13 Abs. 3 LJG bei allen Fragen der Wildbewirtschaftung mit beratender Stimme in der Hegegemeinschaft mit. Sie sind berechtigt, je einen Vertreter in die Hegegemeinschaft zu entsenden. Die beratende Mitwirkung erstreckt sich sowohl auf die Mitgliederversammlung als auch auf den Vorstand. Zur Mitgliederversammlung sind die betreffenden Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer von der Hegegemeinschaft einzuladen. Zu Sitzungen des Vorstands werden jeweils ein Vertreter der Jagdgenossenschaften und ein Vertreter der Eigenjagdbesitzer eingeladen. Die beiden Vertreter werden gemäß § 18 Abs. 6 LJVO von den betroffenen Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern gemeinsam bestimmt.

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