4. Angliederungsgenossenschaft

Die Angliederungsgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn durch rechtskräftige Abrundungsverfügung der unteren Jagdbehörde die Grundflächen mehrerer Eigentümer an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden. Auch bei der Angliederungsgenossenschaft handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft der Eigentümer bejagbarer Grundflächen. Nach § 6a Abs. 10 BJagdG besteht die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen.

Aufgabe der Angliederungsgenossenschaft ist es nach § 11 Abs. 5 LJG ausschließlich, die Rechte der angegliederten Grundeigentümer wahrzunehmen. Dabei geht es gemäß § 7 Abs. 4 LJG primär um die Vereinbarung eines angemessenen Jagdpachtzinses mit dem Eigentümer des Eigenjagdbezirks sowie um die Verteilung des Reinertrags an die Angliederungsgenossen bzw. um die anderweitige Verwendung des Reinertrags. Der Eigenjagdbesitzer soll auf diesem Wege davon befreit werden, mit jedem Grundeigentümer/Angliederungsgenossen separate Verhandlungen führen und Einzelvereinbarungen treffen zu müssen.

Die Angliederungsgenossenschaft hat die Befugnis, Beschlüsse über den Entschädigungsanspruch zu fassen und Vereinbarungen mit dem Eigenjagdbesitzer abzuschließen, die auch für die überstimmten Angliederungsgenossen verbindlich sind. Die Beschlüsse unterliegen dem Erfordernis der doppelten Mehrheit. Eine Mitwirkungs- und Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Nutzung des Eigenjagdbezirks steht der Angliederungsgenossenschaft nicht zu.

Auf Angliederungsgenossenschaften finden die Vorschriften für Jagdgenossenschaften sinngemäß Anwendung. Eine Besonderheit der Angliederungsgenossenschaft liegt darin, dass der Vorstand nur aus dem Jagdvorsteher besteht, für den ein Vertreter gewählt werden kann.

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