2. Geltendmachung des Schadens, Verfahren in Wildschadenssachen

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Verwaltung der zuständigen Gemeinde anmeldet (§ 43 Abs. 1 LJG). Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober angemeldet wird.

Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs in Wildschadenssachen ist ein Feststellungsverfahren (Vorverfahren) vor der zuständigen Gemeindeverwaltung durchzuführen, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist (§ 43 Abs. 2 LJG).

Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung des Wildschadens hat der Geschädigte mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen (§ 45 Abs. 1 LJVO). Ist ein Wildschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Beteiligte sind die Geschädigten und die zum Schadensersatz Verpflichteten. Ein Wildschadensschätzer (vgl. § 44 LJVO) ist zu dem Termin zu laden.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens enthalten (§ 46 LJVO).

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest. Er hat über die Schätzung eine Niederschrift aufzunehmen (§ 47 LJVO).

Aufgrund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung erlässt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach dessen Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (§ 43 Abs. 2 LJG).

Wird die Durchführung des Vorverfahrens abgelehnt oder ein Vorbescheid ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht erlassen, so ist die Klage unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten zulässig.

Abbildung 3 zeigt im Überblick den Verfahrensablauf in Wildschadenssachen.

 

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