4.2 Einwohnerfragestunde

Einwohnerfragestunden erfolgen gemäß § 16 a GemO im öffentlichen Teil der Sitzung und würden die Einwilligung des vortragenden Einwohners voraussetzen. Bleibt die Einwilligung aus, ist eine Übertragung nicht zulässig. Ein solches Prozedere könnte den Einzelnen jedoch davon abhalten, Fragen zu stellen und damit dem Sinn und Zweck der Einwohnerfragestunde entgegenstehen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die in den Ratssitzungen behandelten Bürgerangelegenheiten als personenbezogene Daten ebenfalls nach § 5 Abs. 1 LDSG einwilligungsbedürftig sind. Anderenfalls dürfen die Daten nur anonymisiert verwendet werden. Die Gewährleistung einer Anonymisierung etwaiger personenbezogener Daten (z. B. von Nachbarn) durch den Fragesteller könnte sich in der praktischen Handhabung als problematisch erweisen.

Auch um Verstößen durch Wortbeiträge von Einwohnern vorzubeugen, sollte erwogen werden, ob von einer Übertragung der Einwohnerfragestunde abgesehen wird.

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