6.1 Störung durch Privatpersonen/Zuschauer

Werden dennoch von Privatpersonen Handyaufnahmen gefertigt und stört dieses die Sitzung, kann die/der Vorsitzende des Gemeinderats, d. h. im Regelfall die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (§ 36 Satz 1 GemO), den störenden Zuhörer im Rahmen der Ordnungsgewalt entfernen lassen. Ob gegen die Störungen eingeschritten oder diese als nicht erheblich toleriert werden, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und einer prognostischen Einschätzung, wonach es zu konkreten Störungen der Sitzungsordnung kommen wird.

Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Die/der Vorsitzende sollte in Ausübung des Hausrechts die Aktivitäten der Person, die eine Handyaufzeichnung vornimmt, aufhalten, bis der Rat hierüber befunden hat.
  • Beschließt der Rat im konkreten Fall, dass keine Filmaufnahmen gefertigt werden sollen und kommt der Zuschauer bzw. Pressevertreter diesem dennoch nicht nach, handelt es sich um eine Störung der Ordnung. Insoweit konkretisiert sich die Ermessensausübung zu einer Pflicht zum Einschreiten. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Verweis des Zuhörers aus dem Raum ist in der Regel nur als verhältnismäßig zu erachten, wenn zuvor ermahnt und im Fall, dass dem nicht nachgekommen und dennoch weitergefilmt wird, der Verweis aus dem Sitzungssaal angedroht wird.
  • Da derjenige, der einer rechtmäßigen Aufforderung zum Verlassen des Sitzungsraumes nicht nachkommt, Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begeht, kann der Vorsitzende (auch mit Hilfe anderer Ratsmitglieder) selbst den Störer aus dem Raum entfernen (Recht zur Selbsthilfe gem. §§ 229 BGB; 113, 122 StGB). Allerdings erscheint es opportun, insoweit die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. März 1979 -4Ss 104/79).

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