4.3 Zuhörer, Sachverständige, Berater

Für die (Mit-)Aufzeichnung von Zuhörern, Sachverständigen, Beratern etc. können keine Regelungen in der Hauptsatzung getroffen werden. Von diesen ist stets eine informierte Einwilligung erforderlich, d. h. die Betroffenen müssen genau darüber aufgeklärt werden, wo die Aufnahme erscheinen soll (Aufnahme für den Social-Media-Auftritt, Presse etc.), bzw. um was für eine Übertragung es sich handelt, und die Erklärung muss freiwillig (ohne faktischen Druck oder Zwang) erfolgen.

Sofern bestimmte Personengruppen nicht nach ihrer Einwilligung gefragt werden (können), sind diese generell aus dem Aufnahmebereich auszublenden bzw. zu anonymisieren (z. B. durch verpixeln). Verspätet eintreffende Teilnehmer sind unverzüglich um Einwilligung zu ersuchen.

Da nur eine fehlende Einwilligung eines Zuschauers die Übertragung des Zuschauerraums unzulässig werden ließe, sollte – um den Übertragungsablauf nicht zu beeinträchtigen – von einer Übertragung des Zuschauerraums abgesehen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Einwilligungsbedingung als Voraussetzung des Zugangs zu einer Ratssitzung dem Grundsatz der Öffentlichkeit widersprechen würde.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

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    ⌘command
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    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
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    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
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    ⌥option
    ⌘command
    8

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    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

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    Ansicht verkleinern

    –