4.2 Grundpflicht „Planmäßigkeit“

Planmäßigkeit bedeutet gemäß § 7 Abs. 1 LWaldG eine Waldwirtschaft nach mittelfristigen Betriebsplänen (Betriebsplan) und jährlichen Wirtschaftsplänen (Wirtschaftsplan) zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge. Der Gesetzgeber trifft in § 7 Abs. 2 LWaldG allerdings wichtige Ausnahmeregelungen in Abhängigkeit von der Flächengröße der Forstbetriebe:

  • Bei Forstbetrieben unter 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche wird auf die Aufstellung von Betriebsplänen und Wirtschaftsplänen vollständig verzichtet.
  • Bei Forstbetrieben zwischen 50 Hektar und 150 Hektar reduzierte Holzbodenfläche werden Betriebsgutachten statt Betriebspläne und vereinfachte Wirtschaftspläne statt Wirtschaftspläne erstellt. Betriebsgutachten sind vereinfachte Betriebspläne.

Die Regelung hat zur Folge, dass allein durch die 50 Hektar-Grenze etwa 500 kommunale Forstbetriebe von der Verpflichtung zur Planerstellung freigestellt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Förderung von mittelfristigen Betriebsgutachten für Forstbetriebe, die keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Betriebsplanung unterliegen.

§ 7 Abs. 3 LWaldG eröffnet den Waldbesitzenden die Wahlmöglichkeit, die Betriebspläne und Betriebsgutachten entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufstellen zu lassen. Für die Körperschaften ist die Betriebsplanung durch das Land kostenfrei, bei Aufstellung durch private Sachkundige trägt das Land die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten in voller Höhe.

Die Erfahrung und Zielsetzung des Waldbesitzenden sowie die Definition der Bewirtschaftungsziele sind wichtige Grundlagen der Planaufstellung, da es sich um eine betriebliche Planung für den Waldbesitzenden handelt. Soweit sich seine Zielsetzungen, Wünsche und Anregungen im gesetzlichen Rahmen halten, sind sie als Vorgaben für den Planerstellenden zu betrachten.

Im Körperschaftswald sollen die Betriebspläne gemäß § 7 Abs. 5 LWaldG innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung beschlossen werden. Die Betriebspläne sind der oberen Forstbehörde vorzulegen. Sie übt die staatliche Rechtsaufsicht aus.

Der mittelfristige Betriebsplan ist auf einen regelmäßigen Planungszeitraum von zehn Jahren ausgerichtet und wird über jährliche Wirtschaftspläne umgesetzt. Die jährlichen Wirtschaftspläne sollen Etappen auf dem Weg zur Verwirklichung des mittelfristigen Betriebsplans sein.

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