1.2 Eigenbetriebe (§ 86 GemO)

Eigenbetriebe sind (unselbstständige) Anstalten des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zweck dieser Betriebsform ist es, eine optimale Unternehmensführung zwischen den Polen Wirtschaftlichkeit und Kommunalinteresse zu ermöglichen. Das Eigenbetriebsrecht bietet den Vorteil, durch die rechnungsmäßige Verselbstständigung die Transparenz der wirtschaftlichen Ergebnisse zu verbessern und damit das Kostenbewusstsein zu stärken.

Wichtigste Selbstständigkeitsverbürgungen sind die eigene Wirtschaftsführung und die der Werkleitung unwiderruflich übertragene Kompetenz zur selbstständigen Erledigung der „laufenden Betriebsführung“ einschließlich der Vertretung nach außen. Eigenbetriebe haben die Pflicht zu doppelter Buch- und kaufmännischer Wirtschaftsführung. § 86 Abs. 2 Satz 2 GemO bietet die Möglichkeit, Unternehmen und Einrichtungen lediglich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsrechts zu verwalten, ohne förmliche Eigenbetriebe zu bilden (eigenbetriebsähnliche Einrichtung). In dem Fall ist zwar das Rechnungswesen der Eigenbetriebe maßgebend, eine organisatorische Verselbstständigung unterbleibt.

Die Form des Eigenbetriebs bzw. der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist verpflichtend vorgeschrieben für Einrichtungen der Wasserversorgung, für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und für Einrichtungen der Abfallbeseitigung, sofern der Träger (kreisfreie Städte und Landkreise) die Aufgabe unmittelbar erfüllt.

Die näheren Regelungen finden sich in § 86 GemO i. V. m. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2023 (GVBl. S. 408).

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –