1.5 Rechtsfähige Stiftungen

Wirtschaftliche Unternehmen (§ 85 Abs. 1 GemO) und nichtwirtschaftliche Einrichtungen (§ 85 Abs. 3 GemO) können auch Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 84 GemO sein. Unter Stiftungen versteht man die Widmung von Vermögen zur dauerhaften Erfüllung eines bestimmten Zwecks.

Auch die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegt dem Gesetzesvorbehalt. Die entsprechende Ermächtigung ergibt sich aus § 39 des Stiftungsgesetzes.

Die Rechtsform der Stiftung für die Führung eines wirtschaftlichen Unternehmens ist im kommunalen Bereich sehr selten, weil die Rechtsfigur der Stiftung für Unternehmen der Gemeinden nur bedingt tauglich ist, da für sie die Gemeinnützigkeit der Vermögensbindung kennzeichnend ist und dieser Zweck einer wirtschaftlichen Unternehmensausrichtung in der Regel im Wege stehen dürfte (vgl. § 85 Abs. 2 GemO).

Daher kommen kommunale Stiftungen wohl i. d. R. nur für nichtwirtschaftliche Einrichtungen (§ 85 Abs. 3 GemO) in Betracht.

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