1. Öffentlicher Auftraggeber

Vom Vergaberecht erfasst werden grundsätzlich die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 GWB. Hierunter fallen u. a. die Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, also die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise, Verbandsgemeinden), aber auch die Anstalten des öffentlichen Rechts nach §§ 86 a und 86 b GemO. Sondervermögen der Gebietskörperschaften sind insbesondere die Eigenbetriebe und Regiebetriebe.

Ebenso fallen unter diesen funktionellen Auftraggeberbegriff andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern sie öffentlich beherrscht sind. Die Beherrschung wird in § 99 Abs. 2 GWB an der mehrheitlichen Finanzierung, Leitung, Aufsicht oder Geschäftsführung durch den öffentlichen Auftraggeber (Mutter) festgemacht. Hierunter fallen also öffentlich beherrschte Unternehmen wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Gleiches gilt für Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, und natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Wichtig ist, dass für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte das Haushaltsrecht nur die Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche dem Haushaltsrecht unterliegen, verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts bei allen Zuschussmaßnahmen bleibt unberührt.

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