2. Nicht offene Verfahren

Die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ist grundsätzlich zulässig und steht damit gleichberechtigt neben dem offenen Verfahren zur Wahl. Es handelt sich damit zwingend um ein zweistufiges Verfahren:

  1. Stufe: Teilnahmewettbewerb durch EU-weite Aufforderung zur Bewerbung
  2. Stufe: Angebotsverfahren mit den ausgewählten Bewerbern

Der Teilnahmewettbewerb wird EU-weit bekannt gemacht. Nach Eingang der Bewerbungen ist zunächst die Bietereignung zu prüfen. Die Bewerbungskriterien sind bereits in der Bekanntmachung anzugeben. Die erfolgreichen Bewerber werden nach vorgeschriebenen Verfahren zur Angebotsabgabe, unter Beifügung einer Leistungsbeschreibung, aufgefordert. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag. Die Wirtschaftlichkeit muss nicht auf den Preis reduziert werden. Auch andere Vergabekriterien sind in den vorgenannten Vergaberechten geregelt. Die Leistungsbeschreibung sowie alle Angebotsunterlagen werden elektronisch zur Verfügung gestellt (e-Vergabe). Die Bewerbungs-, Angebots- und die Zuschlagsfrist sind oberhalb der EU-Schwelle verbindlich festgelegt. Die ohnehin durchzuführende Bewertung der Angebote und die Prüfung der Preise wird unter Kapitel IX, 5. behandelt.

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    2. Farben umkehren

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