1. Offene Verfahren

Das offene Verfahren entspricht dem Wesen der öffentlichen Ausschreibung. Es werden Leistungen – nach EU-weiter Bekanntmachung – durch Aufforderung einer unbegrenzten Zahl von Unternehmen in einem festgelegten Verfahren vergeben. Im Wettbewerb wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Die Wirtschaftlichkeit muss nicht auf den Preis reduziert werden. Auch andere Vergabekriterien sind in den vorgenannten Vergaberechten geregelt. Das offene Verfahren ist einstufig und ermöglicht die Vergabeentscheidung nach der Submission. Durch die Kombination des festgelegten Eröffnungstermins und eines strikten Nachverhandlungsverbots werden die Unternehmen veranlasst, den besten Preis zu kalkulieren, soweit sie am Auftrag interessiert sind. Die Eignungsprüfung der Bieter kann, wie bei der öffentlichen Ausschreibung, erst nach dem Eingang der Angebote geprüft werden. Eine Vorauswahl der Unternehmen entfällt. Die Leistungsbeschreibung sowie alle Angebotsunterlagen werden elektronisch zur Verfügung gestellt (e-Vergabe). Die Angebotsfrist und die Zuschlagsfrist sind oberhalb der EU-Schwelle festgelegt. Die ohnehin durchzuführende Prüfung und Wertung aller Angebote wird unter Kapitel IX, 9. behandelt.

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