5. Prüfung und Wertung der Angebote

Die Prüfung und Wertung der Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgt in vier Stufen: Formale Prüfung, Eignungsprüfung, Angemessenheit der Preise und wirtschaftliche Prüfung.

1. Stufe: Formalprüfung

Hier werden nicht rechtzeitig eingegangene bzw. formell fehlerhafte Angebote ausgeschlossen. So z. B. Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen, Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind, sowie Nebenangebote und Änderungsvorschläge, soweit der Auftraggeber diese ausgeschlossen hat. Bei den genannten Gründen handelt es sich um zwingende Ausschlussgründe.

Darüber hinaus können Angebote ausgeschlossen werden, bei denen bspw. ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt worden ist. Die Liste an Ausschließungsgründen ließe sich hierbei schnell erweitern (vgl. u. a. §§ 123, 124 GWB).

Auch bei der Prüfung und Wertung müssen alle Bieter gleichbehandelt werden.

2. Stufe: Eignungsprüfung

Grundsätzlich ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dies erfolgt anhand der geforderten Nachweise und Erklärungen. Geprüft werden damit die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Bei der beschränkten Ausschreibung und Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt dies vor der Angebotsaufforderung. Ein nachträglicher Ausschluss wegen Eignungsmängeln ist sodann nicht mehr möglich.

3. Stufe: Angemessenheit der Preise

Die Angemessenheit (Auskömmlichkeit/Wirtschaftlichkeit) der Angebote ist stets zu prüfen. Unangemessen niedrige und unangemessen hohe Angebote sind auszuschließen. Der Auftraggeber hat im Zweifel die Kalkulationsunterlagen anzufordern und die Angemessenheit der Angebote zu prüfen. Die Kalkulationsgrundlagen des Anbieters, die selbst erstellte Kostenschätzung sowie die weiteren eingegangenen Angebotsunterlagen sind dabei relevante Vergleichs-/Aufgreifkriterien. Die Grenze, ab welcher Angebote als unwirtschaftlich einzustufen sind, ist nicht definiert. Aber nur bei einer wirklich belastbaren Kostenschätzung wird der entsprechende Nachweis gelingen.

4. Stufe: Das wirtschaftlichste Angebot

Abschließend ist unter den in die engere Wahl gekommenen Angeboten das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Nicht das billigste, sondern das wirtschaftlichste Angebot! Die Kriterien der Auftragsvergabe beziehen sich nicht ausschließlich auf den Preis, sondern auch auf qualitative Kriterien, soweit sie bekannt gemacht wurden (s. o.). Das wirtschaftlichste Angebot wird somit zur Auftragsvergabe vorgeschlagen.

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