1. Oberhalb der Schwelle

Oberhalb der EU-Schwellenwerte bietet das EU-Recht einen umfassenden Bieterrechtsschutz. Danach hat jeder Bieter Anspruch auf die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Soweit die Kommune den Zuschlag noch nicht erteilt hat, können Bieter (Bewerber) ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer einleiten, sofern sie den vermeintlichen Verstoß gegenüber der Kommune unverzüglich erfolgreich gerügt haben. Während des Nachprüfungsverfahrens besteht gemäß § 169 Abs. 1 GWB ein Zuschlagsverbot. Wird ein Auftrag dennoch erteilt, ist der geschlossene Vertrag nichtig. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist in zweiter Instanz die sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht vorgesehen.

In vergaberechtswidriger Weise zustande gekommene Verträge (sog. de-facto-Vergaben) sind nach § 135 GWB oberhalb der EU-Schwellenwerte von Anfang an unwirksam. Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, tritt die Unwirksamkeitsfolge allerdings nur ein, wenn ein Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss eingeleitet worden ist.

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