2. Öffentlicher Auftrag

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Vergaberecht nur anzuwenden ist, wenn der Auftraggeber eine Leistung nicht selbst erbringt. Ein öffentlicher Auftrag entsteht, wenn die Leistung von Dritten entgeltlich erbracht werden soll (§ 103 GWB). Schenkungen und Leihgaben stellen in der Folge keine öffentlichen Aufträge dar. Ansonsten ist der Begriff der Entgeltlichkeit weit auszulegen. Dabei kommt es explizit nicht darauf an, in welcher Form die Bezahlung erfolgt (z. B. Kauf oder Miete) und von wem diese erbracht wird (z. B. durch den öffentlichen Auftraggeber selbst oder mittelbar durch Umlagen).

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Bau-, Dienstleistungs-, Lieferaufträgen und freiberuflichen Leistungen. Hinzu kommen durch besondere Regelungen die Grundstücksgeschäfte und Konzessionsverträge (Bau- und Dienstleistungskonzession).

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