3. Die Pflicht und das Recht auf eine ehrenamtliche Tätigkeit

Die Bestellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit kommt meistens nur für einige Tage oder Wochen, höchstens für einige Monate in Betracht. Die Verpflichtung zur Übernahme einer vorübergehenden ehrenamtlichen Tätigkeit trifft die Einwohner (vgl. § 13 Abs. 1 GemO, § 9 Abs. 1 LKO), die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 18 Abs. 2 GemO, § 12 Abs. 2 LKO). Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Bürger, weil dem Bürgerbegriff der Einwohnerbegriff immanent ist. Einwohner sind auch Ausländer. Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Für die Berechnung des Lebensalters ist § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB maßgebend (Beispiel: Wer am 1. Februar geboren ist, vollendet ein Lebensjahr am 31. Januar). Im Übrigen können zur ehrenamtlichen Tätigkeit nur solche Personen herangezogen werden, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit werden die Einwohner und Bürger vom Bürgermeister (Landrat) bestellt (§ 18 Abs. 3 GemO, § 12 Abs. 3 LKO). Formvorschriften über die Bestellung enthält das Gesetz nicht. Wegen der Rechtsfolgen, die sich aus der Bestellung und der Ablehnung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, ist zu empfehlen, die Bestellung schriftlich vorzunehmen und zuzustellen oder gegen Unterschrift zu eröffnen. Hierbei sollte auf die Rechtspflicht zur Übernahme und die sich aus der ehrenamtlichen Tätigkeit ergebenden besonderen Verpflichtungen (z. B. § 44 Abs. 1 Kommunalwahlordnung – KWO -) hingewiesen werden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –