3. Beamtenrechtliche Sonderregelungen

Die Freistellung unmittelbarer und mittelbarer Landesbeamter (vgl. § 3 LBG) zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamtes ist zusätzlich in § 20 Urlaubsverordnung (UrlVO) geregelt. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 UrlVO ist Freistellung unter Fortzahlung der Dienstbezüge u. a. zur Ausübung eines Amtes als Mitglied einer kommunalen Vertretung und nach Nr. 3 zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn für die beiden letztgenannten eine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu gewähren. Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Ausübung keine gesetzliche Verpflichtung, können während des notwendigen Urlaubs die Dienstbezüge fortgezahlt werden (§ 20 Abs. 2 UrlVO). Da die Vorschrift eng auszulegen ist, ist bei umfangreichen Freistellungen Urlaub zumindest zum Teil nur unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Seit der Entscheidung des Ministerrates vom 17. Januar 1995 wird für die unmittelbaren Landesbeamten, die das Amt eines Ortsbürgermeisters ausüben, das Ermessen nach § 20 Abs. 2 UrlVO dahingehend ausgeübt, dass die Freistellung für die Wahrnehmung dieses Ehrenamtes nur noch unter Wegfall der Bezüge gewährt wird. Das Innenministerium hat hierzu mit Schreiben vom 25. Februar 1997, Az.: 322/03 017 – 11.1, u. a. folgende weitere Einzelheiten mitgeteilt:

  • Die Freistellung kann nur bis maximal 50 % (unter Einbeziehung der Freistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 UrlVO) der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung zulässig, sofern der angeführte Freistellungsumfang innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes eingehalten wird.
  • Kann die regelmäßige Arbeitszeit wegen der Freistellung nicht erbracht werden, ist die Festlegung fester Arbeitszeiten in Betracht zu ziehen (außer im Schulbereich).
  • Eine Pauschalierung ist anzustreben (durch besondere Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten ./. Land ./. Kommune).
  • Bei einer Freistellung von (durchschnittlich) bis zu drei Stunden/Monat (für Lehrkräfte bis zu zwei Wochenstunden/Monat) verbleibt es bei der Fortzahlung der Bezüge (Bagatellgrenze).
  • Ab einer Freistellung von 15 Stunden/Woche wird monatlich, im Übrigen halbjährlich mit der Kommune abgerechnet.
  • Eine Ausweitung auf andere Ehrenämter ist nicht beabsichtigt.

Den Ortsbürgermeistern, die im unmittelbaren Landesdienst beschäftigt sind, entsteht durch diesen Beschluss kein Nachteil, da die eintretenden Verdienstausfälle von der Ortsgemeinde nach § 18 Abs. 4 Satz 1 GemO zu ersetzen sind.

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