1. Der Unterschied zwischen Ehrenamt und ehrenamtlicher Tätigkeit

§ 18 der Gemeindeordnung (GemO) und § 12 der Landkreisordnung (LKO) nennen als Arten der ehrenamtlichen Mitwirkung das „Ehrenamt“ und die „ehrenamtliche Tätigkeit“. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten aber keine Definition der beiden Begriffe. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der ehrenamtlich Tätige eine nur kurzzeitige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde ausübt. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass unter Ehrenamt ein bestimmter abgegrenzter Kreis von ehrenamtlich wahrzunehmenden Geschäften der Kommune zu verstehen ist, die auf längere Zeit zu übernehmen sind. Das Ehrenamt wiederum kann in zwei Varianten ausgeübt werden: als sog. schlichtes Ehrenamt oder in einem Ehrenbeamtenverhältnis. Ehrenbeamter ist nur, wer durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein (Ehren-)Beamtenverhältnis, d. h. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Kommune berufen wird, in dem er ehrenhalber einen bestimmten Aufgabenkreis wahrnimmt. Nicht alle Aufgaben dürfen Ehrenbeamten übertragen werden, sondern nur die, bei denen es sich um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder solcher Aufgaben handelt, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Die Gemeindeordnung schreibt für die Ehrenämter der Ortsbürgermeister und der Beigeordneten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GemO) sowie der Ortsvorsteher und ihrer Stellvertreter (§ 76 Abs. 1 Satz 3 GemO), die Landkreisordnung für die Ehrenämter der Kreisbeigeordneten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LKO) sowie die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz (BezO) für die Ehrenämter des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BezO) die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis zwingend vor. Schlichte Ehrenämter üben dagegen nach § 18 Abs. 1 GemO und § 12 Abs. 1 LKO Rats-/Kreistagsmitglieder und die Bürger aus, die Mitglieder von Ausschüssen, des Beirats für Migration und Intergration sowie von Ortsbeiräten sind. Kein Ehrenamt nehmen die nicht aus den Mitgliedsländern der EU stammenden Mitglieder der Beiräte für Migration und Integration wahr. Auf diesen Personenkreis sind aber nach den Kommunalverfassungsgesetzen die wichtigsten Regelungen über das kommunale Ehrenamt entsprechend anzuwenden.

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