3. Entlassungs-, Kündigungs- und Versetzungsverbot

Die Schutzvorschrift des § 18 a Abs. 2 GemO (§ 12 a Abs. 2 LKO) gilt für die Inhaber von Ehrenämtern und für die ehrenamtlich Tätigen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Unter Dienstverhältnis ist ein Beamtenverhältnis (§ 3 BeamtStG) zu verstehen. Ein Arbeitsverhältnis ist das Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das über den schuldrechtlichen Inhalt hinaus ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis darstellt. Nicht von der Vorschrift erfasst wird beispielsweise ein freier Dienstvertrag (ohne Eingliederung in einen Betrieb). Unter „entlassen und gekündigt“ sind alle Beendigungstatbestände eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des Betroffenen zu verstehen. Eine „Versetzung in eine andere Gemeinde“ liegt vor bei einer nicht nur vorübergehenden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes auf Grund des Direktionsrechts aus dem Dienst- oder Arbeitsvertrag in eine andere Gemeinde als der, in dem sich der bisherige Arbeitsplatz befindet.

Die Entlassung, Kündigung oder Versetzung ist allerdings nur dann nicht zulässig, wenn der Grund für die Maßnahme des Arbeitgebers in der Ausübung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit liegt. Da dieser Kausalzusammenhang durch den Betroffenen im Bestreitensfall zu beweisen ist, was in der Praxis auf große Schwierigkeiten stoßen dürfte, darf an diese Schutzvorschrift keine zu große Erwartung geknüpft werden. Liegen jedoch Anhaltspunkte für eine Konnexität durch Handlungen des Arbeitgebers vor (z. B. nachweisbare Unmutsäußerungen wegen der Abwesenheit des Arbeitnehmers durch das Ehrenamt), so ist die Beweisführung dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar. Prozessrechtlich müsste dies eine Beweislastumkehr zur Folge haben. Bei einer Beweislastumkehr muss der Arbeitgeber den Nachweis führen, dass er trotz der von ihm gesetzten Umstände nicht gegen die Schutzvorschrift verstoßen hat.

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