3. Unfallfürsorge

Ehrenamtlich Tätige sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII). Die Beiträge sind von der Kommune zu entrichten (§ 150 SGB VII). Nach Eintritt eines Unfalls gewährt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, in die ab dem 1. Januar 1998 der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz in Andernach als bisheriger Träger der Unfallversicherung im kommunalen Bereich eingegliedert wurde, insbesondere Heilbehandlung, Verletztengeld, Sterbegeld, Rente an Hinterbliebene. Sachschäden sind nicht versichert.

Ehrenbeamte haben nach einem Dienstunfall (§ 42 LBeamtVG) gemäß § 86 LBeamtVG Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 43 LBeamtVG); der Ehrenbeamte kann wählen, ob er die Leistungen aus der Unfallversicherung oder nach § 43 LBeamtVG in Anspruch nimmt. Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 54 LBeamtVG) und ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag gewährt werden.

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