1. Grenzen der gesetzlichen Regelung

Der Freistellungsanspruch in § 18 a Abs. 5 GemO (§ 12 a Abs. 5 LKO) konkretisiert den Verfassungsgrundsatz nach Art. 59 Abs. 1 LV. Danach hat jeder Inhaber eines Ehrenamtes und jeder ehrenamtlich Tätige, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, Anspruch auf Freistellung gegenüber dem öffentlichen und privaten Arbeitgeber. Im Hinblick auf die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen nach Art. 73 Nr. 8 GG sind die landesrechtlichen Freistellungsregelungen zur Herstellung der Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Grundgesetz dahingehend auszulegen, dass Bundesbeamte nur nach Maßgabe des Bundesrechts Dienstbefreiung (Sonderurlaub) erlangen können. Der Bund darf jedoch durch die von ihm erlassenen Freistellungsregelungen für Bundesbeamte die Ausübung kommunaler Ehrenämter und die Wahrnehmung ehrenamtlicher kommunaler Tätigkeiten faktisch nicht stärker gegenüber den landesrechtlichen Regelungen beschränken, als dies Art. 33 Abs. 5 GG und dienstliche Gründe erfordern. Weiterhin erfassen die Freistellungsregelungen in Art. 59 Abs. 1 LV und § 18 a Abs. 5 GemO (§ 12 a Abs. 5 LKO) neben den mittelbaren und unmittelbaren Landesbeamten die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse nur insoweit, als der Schwerpunkt der jeweiligen Tätigkeit faktisch im Staatsgebiet des Landes Rheinland-Pfalz liegt und das Ehrenamt in einer Kommune in Rheinland-Pfalz ausgeübt wird.

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