4. Tarifrechtliche Regelungen

Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bestimmt § 29 Abs. 2 TVöD bzw. § 29 Abs. 2 TV-L, dass eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit nur insoweit erfolgt, als der Beschäftigte nicht Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Freistellung zur Ausübung einer Tätigkeit in einer kommunalen Vertretung wird im Bereich des Bundes gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Mai 2007 (GMBl. S. 698) die Freistellung unter Belassung der Bezüge gewährt. Bei den kommunalen Arbeitgebern wird insoweit – auch ohne ausdrückliche Übernahme durch den Kommunalen Arbeitgeberverband – wohl entsprechend verfahren. Für den unmittelbaren Landesbereich hat das Ministerium für Finanzen mit Rundschreiben vom 22. September 1997 (MinBl. S. 456) sein Einverständnis zur entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 4 UrlVO erklärt. Bei umfangreichen Freistellungen ist auf § 28 TVöD bzw. § 28 TV-L zurückzugreifen, wonach Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf das Entgelt Sonderurlaub erhalten können.

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