4. Umsetzungsverbot

Ortsbürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher und Ratsmitglieder genießen nach § 18 a Abs. 3 GemO (Kreistagsmitglieder und Kreisbeigeordnete nach § 12 a Abs. 3 LKO) einen noch weitergehenden Schutz. Sie dürfen nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, dass ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Mit dieser Bestimmung soll offensichtlich verhindert werden, dass den vorgenannten Mandatsträgern durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit ein Einkommensverlust entsteht, weil sie auf Grund ihrer Tätigkeit für das Gemeinwohl ihre berufliche Position nicht mehr wie vor der Übernahme des Ehrenamtes ausfüllen können. Während der Arbeitnehmer nur für die Ausübung des Ehrenamtes beweispflichtig ist, hat der Arbeitgeber die zwingenden betrieblichen Gründe, die eine Umsetzung erfordern, zu beweisen.

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