1.3 Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§§ 86 a, 86 b GemO)

Seit der Reform des Gemeindewirtschaftsrechtes im Jahre 1998 ermöglicht die Gemeindeordnung neben den bisher zulässigen öffentlich-rechtlichen Organisationsformen „Regiebetrieb“ und „Eigenbetrieb“ als neue Rechtsform des öffentlichen Rechts die rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Die gesetzgeberische Intention war dabei, durch die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts als juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Vorstandsverfassung den Kommunen größeren Spielraum einzuräumen, als dies nach Maßgabe der bisher bekannten Organisationsformen „Regiebetrieb“ und „Eigenbetrieb“ der Fall war.

Gleichzeitig sollten durch die Einführung dieser Rechtsform den Kommunen bessere Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt werden, als dies etwa bei privatrechtlichen Organisationen wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft der Fall ist. Eine weitere Motivation zur Einführung der Anstalt des öffentlichen Rechts war für den Gesetzgeber, dass regelmäßig (sinnigerweise) nur steuerpflichtige Betriebszweige in die GmbH überführt werden, da die übrigen (hoheitlichen) Bereiche wie die Abwasserbeseitigung, der Bauhof, die Friedhöfe, die Kindergärten etc. nach der geltenden Gesetzeslage entweder nicht in eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft überführt werden dürfen respektive bei Überführung qua Organisationsform zwingend der Steuerpflicht unterliegen, was insbesondere bei den entgeltfinanzierten Aufgaben eine nicht unerhebliche zusätzliche Belastung bedeutet. In wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht sprach zudem für die Einführung der Anstalt des öffentlichen Rechts als weitere zulässige öffentlich-rechtliche Organisationsform die Möglichkeit, Querverbünde zu schaffen, die unter Umständen bei der Variante einer GmbH und eines parallel bestehenden Eigenbetriebes verloren gehen würden. Die Anstalt des öffentlichen Rechts soll mithin die Vorteile eines Eigenbetriebes mit denen einer GmbH verbinden, ohne deren Nachteile zu übernehmen.

Rechtlich selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit können durch die Gemeinden nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gebildet werden. Eine solche gesetzliche Ermächtigung enthalten §§ 86 a und 86 b GemO. Damit wird der kommunalen Praxis eine weitere öffentlich-rechtliche Alternative zur Wahl privatrechtlicher Rechtsformen angeboten.

Die Gemeinden als Unternehmensträger können der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen (§ 86 a Abs. 3 Satz 1 GemO). Die rechtlich selbstständige Anstalt kann ermächtigt werden, anstelle der Gemeinde Satzungen zu erlassen (§ 86 Abs. 3 Satz 2 GemO); darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zugunsten der Anstalt einen Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen. Die nähere Ausgestaltung und Organisation der der staatlichen Aufsicht unterstehenden Anstalt ist durch Satzung zu regeln (§ 86 a Abs. 2 Satz 1 GemO). Dabei verknüpft die gesetzliche Vorgabe den anstaltsrechtlichen Organisationsrahmen mit aktienrechtlichen Maßstäben zur inneren Organisation der Anstalt. Vorgesehen ist eine Vorstandsverfassung (§ 86 b Abs. 1 GemO). Dem Vorstand kommt die Leitungsfunktion, dem Verwaltungsrat im Wesentlichen die Aufsichtsfunktion zu (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 GemO). Mit der Rechtsfähigkeit eng verbunden ist die Möglichkeit, der Anstalt durch Satzung die Dienstherreneigenschaft zu verleihen (§ 86 b Abs. 4 Satz 1 GemO). Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus §§ 86 und 86 a GemO i. V. m. der EigAnVO.

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