4. Vertikaler Aufbau der allgemeinen Gesundheitsverwaltung

§ 2 ÖGdG beschreibt den vertikalen Aufbau der allgemeinen Gesundheitsverwaltung. Allgemeine Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:

  • das fachliche zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
  • das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als obere Gesundheitsbehörde,
  • die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden; die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Gebiet der kreisfreien Städte. Das Gesetz sieht drei Ausnahmetatbestände vor:

a) Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, deren Einwohnerzahl größer ist als die Einwohnerzahl des Landkreises, dessen Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständig wird, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den übrigen kreisfreien Städten, für deren Gebiet die Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde zuständig wird, und im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt anstelle der Kreisverwaltung zum 1. Januar 1997 zur unteren Gesundheitsbehörde. Der Antrag war bis spätestens 30. Juni 1996 zu stellen.

b) Auf gemeinsamen Antrag einer kreisfreien Stadt und des Landkreises, dessen Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständig ist, kann das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Stadtverwaltung als untere Gesundheitsbehörde auch auf das Gebiet des Landkreises erstreckt. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung ist, dass zwischen den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften Einvernehmen über die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen und über die Aufteilung der seitens des Landes zu gewährenden pauschalen Kostenerstattung besteht und dass die kreisfreie Stadt sich gegenüber dem Land verpflichtet, die insoweit bisher seitens des Landkreises bestehenden Pflichten zu erfüllen.

c) Landkreise und kreisfreie Städte können sich zur Wahrnehmung der den Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen als unteren Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes zu Zweckverbänden zusammenschließen; die Zweckverbände sind verpflichtet, die insoweit bisher seitens der Landkreise und der kreisfreien Städte gegenüber dem Land bestehenden Pflichten zu erfüllen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Anzahl der Gesundheitsämter aus fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erhöht werden. Angesichts der Tatsache, dass – mit einer Ausnahme – die Landkreise über mehr Einwohnerinnen und Einwohner verfügen als die kreisfreien Städte, hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen entschieden.

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