7. Neue Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Kinderschutz

Mit dem Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) wurde der Aufgabenkatalog des öffentlichen Gesundheitsdienstes abermals erweitert. Das vorbezeichnete Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit durch frühe Förderung und rechtzeitige Hilfen zur Vermeidung von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung. Ziele des Gesetzes sind

  • die Gewährleistung notwendiger niedrigschwelliger Angebote zur Förderung des Kindeswohls,
  • die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und die konsequente Sicherstellung der erforderlichen Hilfen,
  • der Aufbau lokaler Netzwerke zur Förderung des Kindeswohls und zur Verbesserung des Kinderschutzes und
  • die Förderung von Kindergesundheit, insbesondere durch die Steigerung der Inanspruchnahme der Untersuchungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten (Früherkennungsuntersuchungen) bei Kindern.

Dementsprechend haben die Gesundheitsämter zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung im Rahmen der lokalen Netzwerke eng mit den Jugendämtern und den übrigen beteiligten Stellen dieser Netzwerke zusammenzuarbeiten. Eine zentrale Stelle ermittelt durch Abgleich mit den seitens der Meldebehörden übermittelten Daten diejenigen Kinder, zu denen nach Ablauf der im Gesetz genannten Fristen keine Untersuchungsbestätigungen eingegangen sind. Die Daten werden den Gesundheitsämtern übermittelt und die Gesundheitsämter setzen sich auf der Grundlage der übermittelten Daten unverzüglich mit den gesetzlichen Vertretern des Kindes in Verbindung und wirken in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen hin. Werden trotz der Initiativen der Gesundheitsämter keine Früherkennungsuntersuchungen von Kindern durchgeführt, haben die Gesundheitsämter dies den zuständigen Jugendämtern mitzuteilen; die Jugendämter prüfen anschließend anhand der ihnen übermittelten Daten unverzüglich, ob ein Hilfebedarf vorliegt und stellen die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung.

Aufgrund des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit wurden auch die allgemeinen Informationspflichten der Gesundheitsämter erweitert; so schreibt nun § 5 Abs. 3 ÖGdG vor, dass die Gesundheitsämter über die Untersuchungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten insbesondere für Kinder informieren und auf die Inanspruchnahme der Angebote hinwirken.

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