II. Grundlagen des Krankenhausrechts

  • Nach Art. 74 Nr. 19 a des Grundgesetzes (GG) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze. Wenn der Bund also von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht, können die Länder dies durch eigene Regelungen ausfüllen.

  • Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 26. Juli 2023.
    Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22. Dezember 2023. Das SGB V definiert die Krankenhausbehandlung als vollstationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre sowie ambulante Leistung, die nur durch zugelassene Krankenhäuser erbracht werden darf. Ausführlich werden die Beziehungen der Krankenkassen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen sowie zu Vertragsärztinnen und Vertragsärzten geregelt.

  • Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung [BPflV]) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.Dezember 2022. In dieser Verordnung werden im Wesentlichen die Grundlagen der Entgeltbemessung, die Entgeltarten und Abrechnung sowie das Pflegesatzverfahren geregelt.

  • Gesetz zur Einführung des diagnoseorientierten Fallpauschalensystems (Fallpauschalengesetz [FPG]) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412). Hierdurch wurde das bisherige System der Krankenhausfinanzierung aus tagesgleichen Pflegesätzen, Fallpauschalen, Sonderentgelten und Krankenhausbudgets auf eine leistungsorientierte Vergütung umgestellt. Das neue Vergütungssystem basiert auf Diagnosis Related Groups (DRG´s), die eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen und Krankheitsarten zu einem Katalog von Abrechnungspositionen zusammenfassen. Die Regelungen des Fallpauschalengesetzes sind auch in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das Krankenhausentgeltgesetz und in die Bundespflegesatzverordnung eingeflossen. Zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Beitrags wird in einem anstehenden Gesetzgebungsvorhaben die Vergütung nach Fallpauschalen abgelöst durch Vorhalteleistungen. Dies bedeutet, dass Krankenhäuser auch durch das Vorhalten von Leistungen Einnahmen generieren können.

  • Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 2024. Dieses Gesetz tritt für die DRG-Anwender an die Stelle der Bundespflegesatzverordnung (s. Ziff. 4).

  • Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz [KHRG]) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534).

  • Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2018 (GVBl. S. 271). Das LKG befasst sich im Wesentlichen mit der Krankenhausplanung, der öffentlichen Krankenhausförderung, der inneren Struktur und Organisation sowie den Pflichten der Krankenhäuser.

  • Achte Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Krankenhausbetriebsverordnung [Achte KRGDVO]) vom 22. Januar 1979 (GVBl. S. 55). Das Krankenhausreformgesetz (KRG) ist zwar durch § 43 Abs. 2 LKG außer Kraft gesetzt worden; die Krankenhausbetriebsverordnung bleibt jedoch insoweit in Kraft, als sie mit den Bestimmungen des LKG vereinbar ist.

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