II. Regelungen in Rheinland-Pfalz

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205), sieht die Einführung und Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes an folgenden Orten und Einrichtungen vor:

  • Öffentliche Verwaltung (§ 2),
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 3),
  • Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 4),
  • Schulen (§ 5),
  • Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 6),
  • Gaststätten (§ 7),
  • Universitäten (§ 8 Nr. 1),
  • Hochschulen der angewandten Wissenschaft (§ 8 Nr. 1),
  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung (§ 8 Nr. 2),
  • Theater oder Kinos (§ 8 Nr. 3),
  • Museen (§ 8 Nr. 4),
  • Sportstätten (§ 8 Nr. 5).

In den rauchfreien Einrichtungen besteht ein grundsätzliches Rauchverbot für Gebäude, zum besonderen Schutz junger Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe und im Schulbereich auch für das zu den Einrichtungen gehörende Freigelände.

Nur wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich oder vertretbar ist (Art. 13 Grundgesetz – Unverletzbarkeit der Wohnung, abgetrennte Räume in Gaststätten, konzeptionelle oder therapeutische Gründe) wird auch in bestimmten rauchfreien Institutionen die Einrichtung besonderer Raucherräume oder eine Raucherlaubnis für Einzelpersonen zugelassen.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit seiner Entscheidung am 30. September 2008 (VGH B 21, 29/08) dem Gesetzgeber aufgegeben, eine gesetzliche Neuregelung zum Nichtraucherschutz in kleineren getränkegeprägten Einraumgaststätten zu treffen. Der VGH bezog sich in dieser Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Juli 2008 (1 BvR 3262/07) darauf, dass das im Nichtraucherschutzgesetz festgelegte Rauchverbot in Gaststätten mit der in der rheinland-pfälzischen Landesverfassung garantierten Berufsfreiheit und der Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung unvereinbar ist.

Der Landtag hat infolge der Entscheidung des VGH am 26. Mai 2009 fraktionsübergreifend das Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz beschlossen. Das Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205) ist am 6. Juni 2009 in Kraft getreten und regelt vor allem Ausnahmen vom Rauchverbot in der Gastronomie. Weiterhin wurden Änderungen des gesetzlichen Nichtraucherschutzes bei künstlerischen Darbietungen und zum Nichtraucherschutz in Einrichtungen der Jugendhilfe umgesetzt.

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