I. Allgemeines

Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1268) hat nach mehr als zehn Jahren politischer Diskussion die Grundlagen für die Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern, Ländern und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung – für alle Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen verbessert. Denn Prävention und Gesundheitsförderung sollen überall dort greifen, wo Menschen leben, lernen und arbeiten. Prävention hat das Ziel, Krankheiten zu vermeiden und Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen. Gesundheitsförderung richtet sich auf die Stärkung der persönlichen Ressourcen und auf die positive Gestaltung von Lebensbedingungen und einen gesundheitsbewussten Lebensstil.

Die wesentlichen Inhalte des Präventionsgesetzes, das als Artikelgesetz ausgestaltet ist, sind:

  • Die Zusammenarbeit der Akteure in der Prävention und Gesundheitsförderung wird gestärkt: Neben der gesetzlichen Krankenversicherung werden auch die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung, die Soziale Pflegeversicherung und auch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung eingebunden. In einer Nationalen Präventionskonferenz legen die Sozialversicherungsträger unter Beteiligung insbesondere von Bund, Ländern, Kommunen, der Bundesagentur für Arbeit und der Sozialpartner gemeinsame Ziele fest und verständigen sich auf ein gemeinsames Vorgehen.
  • Die Soziale Pflegeversicherung erhält einen Präventionsauftrag, um künftig auch Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen mit gesundheitsfördernden Angeboten erreichen zu können.
  • Förderung der Impfprävention: Der Impfschutz soll bei allen Routine-Gesundheitsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie den Jugendarbeitsschutzuntersuchungen überprüft werden. Auch Betriebsärzte können allgemeine Schutzimpfungen vornehmen. Bei der Aufnahme eines Kindes in die Kita muss ein Nachweis über eine ärztliche Impfberatung vorgelegt werden. Beim Auftreten von Masern in einer Gemeinschaftseinrichtung können die zuständigen Behörden ungeimpfte Kinder vorübergehend ausschließen. Medizinische Einrichtungen dürfen die Einstellung von Beschäftigten vom Bestehen eines erforderlichen Impf- und Immunschutzes abhängig machen. Zudem können Krankenkassen Bonus-Leistungen für Impfungen vorsehen.
  • Die Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene werden weiterentwickelt. Ein stärkeres Augenmerk soll auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Ärztinnen und Ärzte erhalten die Möglichkeit, Präventionsempfehlungen auszustellen und damit zum Erhalt und zur Verbesserung der Gesundheit ihrer Patienten beizutragen.
  • Die Krankenkassen und Pflegekassen sollen jährlich mehr als 500 Mio. Euro für Gesundheitsförderung und Prävention investieren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Gesundheitsförderung in den Lebenswelten wie Kitas, Schulen, Kommunen, Betrieben und Pflegeeinrichtungen mit insgesamt mindestens rund 300 Mio. Euro jährlich.
  • Auf Grundlage einer nationalen Präventionsstrategie verständigen sich die Sozialversicherungsträger mit den Ländern und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden auf die konkrete Art der Zusammenarbeit insbesondere bei der Gesundheitsförderung.

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