2. Funktionsteilung zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden

§ 64 Abs. 1 Satz 2 GemO stellt heraus, dass die Verbandsgemeinden neben den Ortsgemeinden in Funktionsteilung Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft erfüllen. Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden haben zusammen die Aufgaben, die zum Aufgabenbereich einer verbandsfreien kreisangehörigen Gemeinde gehören. Die Verbandsgemeinden nehmen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft jedoch nur „im Rahmen der folgenden Bestimmungen“ wahr. Ausgehend vom Verfassungsgrundsatz der Allzustän-digkeit bei der Wahrnehmung örtlicher Aufgaben gilt die Zuständigkeitsvermutung unverändert für eine Zuständigkeit der Ortsgemeinden. Hingegen nehmen die Verbandsgemeinden nur die ihnen ausdrücklich übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Diese Übertragung ist im Wesentlichen durch die §§ 67 und 68 GemO erfolgt.

Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden stehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nebeneinander, so dass der Verbandsgemeinde gegenüber den Ortsgemeinden keine Aufsichtsfunktion zukommt.

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