8. Planungsleistungen

Der Verbandsgemeinde steht gegenüber einer Ortsgemeinde ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch für von der Verbandsgemeindeverwaltung erbrachte Ingenieurleistungen zu, wenn (erstens) eine Ortsgemeinde die Verbandsgemeinde beauftragt, für (zweitens) beitragsfähige Investitionsmaßnahmen (drittens) die gesamte Planung und Bauleitung oder andere Bauleistungen auszuführen (§ 68 Abs. 5 Satz 3 GemO). Da die Zahlungen der Ortsgemeinde auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, gehören sie zum beitragsfähigen Aufwand. Damit wurde die gesetzgeberische Konsequenz aus dem Urteil des OVG RP vom 11. November 1981 – 6 A 282/80 – DVP RP 1982, 54 gezogen. Bei anderen, also nicht beitragsfähigen Investitionsmaßnahmen ist es in das Ermessen der Verbandsgemeinde gestellt, Aufwendungsersatz zu verlangen (§ 68 Abs. 5 Satz 4 GemO). Die Beauftragung der Verbandsgemeinde durch eine Ortsgemeinde mit der Planung oder Bauleitung für Investitionsvorhaben unterliegt nicht dem Vergaberecht. Dies folgt aus dem Gesamtsystem der Verbandsgemeinde mit ihren ehrenamtlich geführten Ortsgemeinden.

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