2. Änderung des Gebiets der Verbandsgemeinde

Materielle Voraussetzung für die Änderung des Gebiets einer Verbandsgemeinde ist gemäß § 64 Abs. 2 GemO, dass die Änderung aus Gründen des Gemeinwohls erfolgt. Dabei wird auf die Bedeutung, die der zentralörtlichen Gliederung des Landes für die Auslegung des Gemeinwohlbegriffs bei Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden zukommt, ausdrücklich hingewiesen.

Für die einzelnen Arten der Änderung des Gebiets der Verbandsgemeinde werden unterschiedliche Rechtsformen des Organisationsaktes bestimmt. Eines Gesetzes bedürfen die Auflösung und die Neubildung von Verbandsgemeinden. Einer Rechtsverordnung des Ministers des Innern und für Sport bedürfen die Eingliederung oder Ausgliederung einer Ortsgemeinde sowie die Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde. Die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietskörperschaften sind vor Erlass des Organisationsaktes zu hören.

Nach dem Ersten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272) galten für die Phase der umfassenden rheinland-pfälzischen Kommunal- und Verwaltungsreform Sonderregelungen.

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